BGH - Beschluss vom 20.10.2015
4 StR 182/15
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;

Annahme einer Tatmehrheit bei der Wegnahme mehrerer Kennzeichen im Rahmen eines versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung

BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 4 StR 182/15

DRsp Nr. 2015/19842

Annahme einer Tatmehrheit bei der Wegnahme mehrerer Kennzeichen im Rahmen eines versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung

Wurden die amtlichen Kennzeichen mehrerer Pkws vor demselben Anwesen am selben Tattag - ersichtlich in einem Zug - an sich gebracht, Fall liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.

Tenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung dieses Angeklagten im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach §§ 69, angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § Abs. .