VGH Bayern - Urteil vom 17.11.2015
11 BV 14.2738
Normen:
StGB § 69 Abs. 2; StGB § 315c; StGB § 316; FeV § 11 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c-d); FeV § 14 Abs. 2; FeV Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 29;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.11.2014

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bzgl. Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 11 BV 14.2738

DRsp Nr. 2016/629

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bzgl. Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2; StGB § 315c; StGB § 316; FeV § 11 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c-d); FeV § 14 Abs. 2; FeV Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 29;

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.