OLG Bamberg - Beschluss vom 18.12.2009
2 Ss OWi 1423/2009
Normen:
StPO § 81a;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 261 Js 15420/08

Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte und Verwertungsverbot; Gefahr im Verzug bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1423/2009

DRsp Nr. 2010/16633

Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte und Verwertungsverbot; Gefahr im Verzug bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

1. Besteht - wie in Bayern - ein richterlicher Bereitschaftsdienst aufgrund der Anordnung des Landesjustizministeriums lediglich zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr, ist es ausgeschlossen, gegen 23.00 Uhr einen Ermittlungsrichter zu erreichen. 2. Ein Polizeibeamter darf deshalb wegen Vorliegens von Gefahr in Verzug die Blutentnahme anordnen, da bis zur Erreichbarkeit eines Richters am nächsten Morgen um 6.00 Uhr eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eintreten würde.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81a;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.12.2009 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 25.11.2009 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: