BGH - Beschluss vom 30.08.2022
4 StR 215/22
Normen:
StGB § 63; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 666
StV 2023, 247
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 232 Js 5648/20

Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch gezielten Steinwurf auf fahrende Kfz

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 4 StR 215/22

DRsp Nr. 2022/13666

Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch gezielten Steinwurf auf fahrende Kfz

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 63; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.