OVG Sachsen - Beschluss vom 31.03.2010
3 B 3/10
Normen:
StVZO § 31a Abs. 2; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 17; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1883/09

Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs als Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung; Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr bei Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit aller Bürger

OVG Sachsen, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 3 B 3/10

DRsp Nr. 2011/202

Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs als Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung; Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr bei Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit aller Bürger

1. Hinsichtlich der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hält sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a.F.). Vor diesem Hintergrund ist der mit einer solchen Anordnung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung weder angesichts der in dem sog. Volkszählungsurteil noch der in dem Urteil zur sog. Vorratsdatenspeicherung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.2. Der Einsatz bildgebender Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen, der auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG beruht, ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2009 - 6 L 1883/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 2; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 17; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe