VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.12.2010
10 S 2173/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a; StVG § 25; StVG § 29 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 164
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1450/10

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss trotz dazwischenliegenden langen unauffälligen Zeitraums; Trennung des Führens von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum durch den Probanden als Ziel des psychologischen Teils der Untersuchung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 10 S 2173/10

DRsp Nr. 2011/1212

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss trotz dazwischenliegenden langen unauffälligen Zeitraums; Trennung des Führens von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum durch den Probanden als Ziel des psychologischen Teils der Untersuchung

1. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre).2. Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann.3. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.