BVerwG - Beschluss vom 20.08.2019
3 B 35.18
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 17.1503

Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung einer Straße auf 30 km/h; Erweiterungen einer Tempo 30-Zone im Stadtgebiet

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 B 35.18

DRsp Nr. 2019/14218

Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung einer Straße auf 30 km/h; Erweiterungen einer Tempo 30-Zone im Stadtgebiet

Ist aufgrund der Verkehrssituation und des Ausbauzustands einer Straße anzunehmen, dass eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt, ist die Anordnung einer Tempo 30-Zone als zwingend erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO mit der Begründung, die Grundregeln des Verkehrs könnten nicht zuverlässig verhindern, dass Kraftfahrzeuge auf den betroffenen Straßenabschnitten schneller als 30 km/h führen, nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und gegen zwei Erweiterungen einer Tempo 30-Zone im Stadtgebiet der Beklagten.