Anordnung eines Fahrverbots bei außerordentlicher Härte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 18/04
DRsp Nr. 2006/10415
Anordnung eines Fahrverbots bei außerordentlicher Härte
»Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1StVG ist auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte (Verlust des Arbeitsplatzes als angestellter Taxifahrer) dann veranlasst, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann.«