BGH - Beschluß vom 17.03.1992
4 StR 367/91
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 38, 231
DRsp II(294)264a
MDR 1992, 703
NJW 1992, 1397
NStZ 1992, 339
NZV 1992, 286
VRS 83, 212

Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere Feststellungen

BGH, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 4 StR 367/91

DRsp Nr. 1993/734

Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere Feststellungen

»In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne daß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen sein (im Anschluß an BGHSt 38, 125).«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;