BGH - Urteil vom 08.11.1995
IV ZR 365/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 5 ; AKB § 13 Nr. 1, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 13 Ersatzleistung 1
BGHZ 131, 157
DAR 1996, 51
DRsp II(229)267a-b
ES Kfz-Schaden H-2/37
MDR 1996, 260
NJW 1996, 256
NJW-RR 1996, 405
NZV 1996, 65
VRS 90, 379
VersR 1996, 91
ZIP 1995, 1994
ZfS 1996, 104
r+s 1996, 10
r+s 1996, 45
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

BGH, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen IV ZR 365/94

DRsp Nr. 1996/124

Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

»Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden ist.«

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 5 ; AKB § 13 Nr. 1, 3, 4, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer restliche Versicherungsleistungen aus einer für seinen Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige bestimmte die erforderlichen Reparaturkosten auf 44.826, 08 DM; den Restwert des Fahrzeugs gab er mit 22.000 DM, den Wiederbeschaffungswert mit 56.000 DM an. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug ohne Durchführung einer Reparatur für 25.000 DM.