Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer restliche Versicherungsleistungen aus einer für seinen Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige bestimmte die erforderlichen Reparaturkosten auf 44.826, 08 DM; den Restwert des Fahrzeugs gab er mit 22.000 DM, den Wiederbeschaffungswert mit 56.000 DM an. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug ohne Durchführung einer Reparatur für 25.000 DM.
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