BGH - Urteil vom 31.08.2021
X ZR 25/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 524 Abs. 2; FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 176
DAR 2022, 493
DAR 2022, 494
DAR 2022, 496
MDR 2021, 1381
NJW 2022, 197
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen C 150/18
LG Düsseldorf, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 314/19

Anrechnung einer Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten; Gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen

BGH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen X ZR 25/20

DRsp Nr. 2021/15178

Anrechnung einer Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten; Gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen

Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. März 2020 insoweit aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2019 insoweit abgeändert, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Kläger erkannt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 524 Abs. 2; FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand