OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2010
9 U 147/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 428/08

Ansatz des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Schadensberechnung aufgrund Sachverständigengutachten; Umfang der Mietwagenkosten; Einwand der Interimsbeschaffung

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 9 U 147/09

DRsp Nr. 2010/8758

Ansatz des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Schadensberechnung aufgrund Sachverständigengutachten; Umfang der Mietwagenkosten; Einwand der Interimsbeschaffung

1. Rechnet der geschädigte Fahrzeugeigentümer seinen Kraftfahrzeugschaden trotz tatsächlicher Ersatzbeschaffung fiktiv auf der Basis eines sachverständigen Schadensgutachtens ab, ist der Schadensberechnung der Nettowiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen (wie BGH VI ZR 312/08). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen für den deutschen Markt eher fremden Fahrzeugtyp handelt (hier: rechts gelenkter Ford-Pkw eines britischen Halters). 2. Der Einwand, das Fahrzeug sei zum Nettowiederbeschaffungswert auf dem deutschen wie britischen Markt nicht käuflich, so dass vom Bruttowiederbeschaffungswert auszugehen sei, ändert nichts an der Art der fiktiven Schadensberechnung nach Ziffer 1. Inhaltlich richtet sich der Einwand gegen die Verlässlichkeit des Schadensgutachtens. 3. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB durch unterlassene Beschaffung eines Interimsfahrzeugs setzt - wenn er begründet werden soll - die Darlegung und den Beweis von konkreten Umständen voraus, die eine temporäre Ersatzbeschaffung zumutbar gemacht hätten.

Tenor