LG Nürnberg-Fürth - Endurteil vom 21.12.2015
8 S 4857/15
Normen:
I StVG §§ 7 I, 18; VVG § 115 I 1 Nr. 1, S. 4; StVG § 17 Abs. 1, 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 9565/14

Anscheinsbeweis; Fahrzeugkollision; rückwärtsfahrendes Fahrzeug; Betriebsgefahr; Haftungsquote

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 8 S 4857/15

DRsp Nr. 2016/13327

Anscheinsbeweis; Fahrzeugkollision; rückwärtsfahrendes Fahrzeug; Betriebsgefahr; Haftungsquote

1. Wenn auf einem Parkplatz ein zuvor rückwärts gefahrenes Fahrzeug jedenfalls unmittelbar vor der Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden ist, spricht für ein Fehlverhalten des Fahrers des im Moment der Kollision im Stillstand befindlichen Fahrzeugs kein Anscheinsbeweis (im Anschluss an LG Saarbrücken DAR 2013, 520; entgegen OLG Hamm r+s 2013, 42).2. In dieser Konstellation, in der auf einem Parkplatz ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gegen ein nach seinerseitiger Rückwärtsfahrt zum Stehen gebrachtes Fahrzeug fährt, ist eine Haftung dieses Fahrzeughalters mit der einfachen Betriebsgefahr von 20% sachgerecht, sofern von diesem nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sein Fahrzeug bereits einen längeren Zeitraum vor der Kollision stand.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.06.2015, Az. 15 C 9565/14, abgeändert.

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.167,16 € nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.07.2014 sowie 281,30 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

2. 3. 4. 5.