LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2017
L 7 AS 466/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 558c ff.;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1387/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungErmittlung der angemessenen UnterkunftskostenKein Eignung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels der Stadt Augsburg als Datengrundlage

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 466/16

DRsp Nr. 2018/10235

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten Kein Eignung des "grundsicherungsrelevanten Mietspiegels" der Stadt Augsburg als Datengrundlage

Zu den Mietobergrenzen und den Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Stadt Augsburg im Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.

Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558cff BGB abgestellt werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss gleichwohl auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Diese Anforderungen erfüllt der "grundsicherungsrelevante Mietspiegel" zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt Augsburg nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 558c ff.;

Tatbestand