OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.09.2023
11 U 316/21
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/20

Anspruch auf Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Vereitelung der Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 11 U 316/21

DRsp Nr. 2025/1842

Anspruch auf Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Vereitelung der Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Vereitelt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezielt das Recht der Versicherung auf Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, indem er den bereits zuvor eingetretenen Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist aus § 124 Abs. 3 BGB meldet, kann der Versicherung ein sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123;

Gründe

I.

Der 1978 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger war in der Vergangenheit als Polizeibeamter tätig und zwar seit 2007 beim S..

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5.