Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Der 1978 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger war in der Vergangenheit als Polizeibeamter tätig und zwar seit 2007 beim S..
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