OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.10.2023
11 U 316/21
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/20

Anspruch auf Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Vereitelung der Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 11 U 316/21

DRsp Nr. 2025/1843

Anspruch auf Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Vereitelung der Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Vereitelt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezielt das Recht der Versicherung auf Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, indem er den bereits zuvor eingetretenen Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist aus § 124 Abs. 3 BGB meldet, kann der Versicherung ein sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 95.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123;

Gründe

I.