LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.01.2015
L 5 AS 304/14 B ER
Normen:
BGB § 1204; BGB § 1273; BGB § 1280; BGB § 1281; BGB § 1285 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 6 Alt. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1139/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Lebens- bzw. Rentenversicherung als Vermögen; Glaubhaftmachung der mangelnden Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands aufgrund einer Verpfändung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 304/14 B ER

DRsp Nr. 2015/5105

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Lebens- bzw. Rentenversicherung als Vermögen; Glaubhaftmachung der mangelnden Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands aufgrund einer Verpfändung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Behauptet ein Antragsteller eine der Verwertung eines Vermögensgegenstands (hier: Forderung aus einer privaten Rentenversicherung) entgegenstehende Verpfändung, hat er so konkrete Angaben zu der zu sichernden Forderung (Grund, Höhe und Fälligkeit), zur Sicherungsabrede sowie zum Pfandgläubiger zu machen, dass der SGB II-Leistungsträger die wirksame Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts überprüfen kann. Unterlässt er dies, ist im einstweiligen Rechtsschutz die mangelnde Verwertbarkeit des Vermögensgegenstands nicht glaubhaft gemacht. 2. Allein der Nachweis der Anzeige gemäß § 1280 BGB über die Verpfändung an den Schuldner (Träger der privaten Rentenversicherung) lässt nicht auf ein Pfandrecht schließen, denn dessen wirksame Entstehung ist abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung und einer entsprechenden Sicherungsabrede.