OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2010
8 E 1159/09
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.08.2009

Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Gewährung einer Parkerleichterung für einen schwerbehinderten Antragsteller mit anerkannter Gehbehinderung der Stufe G

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 8 E 1159/09

DRsp Nr. 2011/5539

Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Gewährung einer Parkerleichterung für einen schwerbehinderten Antragsteller mit anerkannter Gehbehinderung der Stufe G

Allein die Verordnung eines Rollstuhls an einen Schwerbehinderten begründet noch keinen atypischen Fall, der in Abweichung von der ermessenslenkenden VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte schon unterhalb eines festgestellten Grades der Behinderung von 70 (bzw. 80) für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) gebietet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.