OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2023
20 U 206/23
Normen:
VVG § 173 Abs. 1;

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 20 U 206/23

DRsp Nr. 2024/10595

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung

1. Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird. 2. Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).

Tenor

wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 173 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.

I.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Die beabsichtigte Berufung wäre, soweit sich der Kläger hiermit gegen die Abweisung seiner Stufenklage (Antrag zu 2) wendet, bereits unzulässig und wäre für den Fall ihrer unbedingten Einlegung als unzulässig zu verwerfen.

Bei den Ansprüchen, die Gegenstand dieser Anträge sind, handelt es sich gegenüber dem Zahlungsantrag zu 1) um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs.