wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
I.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Die beabsichtigte Berufung wäre, soweit sich der Kläger hiermit gegen die Abweisung seiner Stufenklage (Antrag zu 2) wendet, bereits unzulässig und wäre für den Fall ihrer unbedingten Einlegung als unzulässig zu verwerfen.
Bei den Ansprüchen, die Gegenstand dieser Anträge sind, handelt es sich gegenüber dem Zahlungsantrag zu 1) um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs.
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