BGH - Urteil vom 12.10.1995
I ZR 118/94
Normen:
GüKG § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 348
MDR 1996, 594
NJW 1996, 1477
NJW-RR 1996, 355
NZV 1996, 107
VRS 90, 277
VersR 1996, 259
WM 1996, 317
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts für vor dem 1.1.1995 ausgeführte Transporte

BGH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I ZR 118/94

DRsp Nr. 1996/125

Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts für vor dem 1.1.1995 ausgeführte Transporte

»Der Unternehmer hat auch nach Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts für vor diesem Zeitpunkt - hier im Güterfernverkehr - ausgeführte Transporte. Auf Arglist kann sich der Tarifausgleichsschuldner gegenüber solchen Ansprüchen grundsätzlich nicht berufen.«

Normenkette:

GüKG § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der seit 1990 in Geschäftsbeziehungen zur Beklagten stand, begehrt restliche Vergütung für Transporte im Güterfernverkehr, die er im Auftrag der Beklagten in der Zeit von Januar bis Juli 1991 durchgeführt hat.

Die Beklagte hatte dem Kläger jeweils telefonisch Anweisungen erteilt, welche Fahrten durchzuführen seien. Die vom Fahrer des Klägers ausgestellten Originalfrachtbriefe wurden der Beklagten übergeben, die für die Mehrzahl der streitgegenständlichen Transporte Gutschriften erteilte und entsprechende Zahlungen an den Kläger leistete.