OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.2022
11 U 7/21
Normen:
§ 7 StVG; § 249 BGB; § 253 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 27/20

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Vorhaltekosten für einen weiteren Pkw während der Reparaturzeit eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 11 U 7/21

DRsp Nr. 2023/1065

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Vorhaltekosten für einen weiteren Pkw während der Reparaturzeit eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

1. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens während der Reparatur eines verunfallten Fahrzeugs und damit auch der Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten eines weiteren Fahrzeugs entfällt, wenn ein Zweitwagen vorhanden ist, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist. 2. Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche, um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit eines vorhandenen Mittelklassefahrzeugs.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-15 O 27/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 18.003,15 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. restlichen EUR 286,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 10% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 90% zu tragen.