BSG - Urteil vom 26.09.2019
B 5 R 4/19 R
Normen:
SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1-2 und S. 4; BGB § 675o Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 353
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 382/11
SG Oldenburg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 132/10

Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des BerechtigtenUnabhängigkeit des Rücküberweisungsanspruchs von der Existenz des RentenkontosAusschluss des Einwands der anderweitigen Verfügung bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zulasten des Kontos

BSG, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 4/19 R

DRsp Nr. 2019/17095

Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten Unabhängigkeit des Rücküberweisungsanspruchs von der Existenz des Rentenkontos Ausschluss des Einwands der anderweitigen Verfügung bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zulasten des Kontos

Hat das Geldinstitut vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zulasten von dessen Konto Kenntnis, so schließt das den Einwand der anderweitigen Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI aus.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Klage- und Revisionsverfahren auf jeweils 727,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1-2 und S. 4; BGB § 675o Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I