AG Geldern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 193/20
LG Kleve, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 139/20
Anspruch einer Ergotherpeutin gegen Eltern des minderjährigen Patienten auf Zahlung einer Ausfallpauschale für zwei kurzfristig abgesagte Behandlungstermine
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 78/21
DRsp Nr. 2022/9042
Anspruch einer Ergotherpeutin gegen Eltern des minderjährigen Patienten auf Zahlung einer Ausfallpauschale für zwei kurzfristig abgesagte Behandlungstermine
a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Dies gilt - jedenfalls bei kleinen Kindern - auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.b) Die Vorschrift des § 615BGB ist gemäß § 630bBGB auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630aBGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten.c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.
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