BGH - Urteil vom 12.05.2022
III ZR 78/21
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 454
FamRZ 2022, 1192
FuR 2022, 493
MDR 2022, 877
NJW 2022, 2269
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 193/20
LG Kleve, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 139/20

Anspruch einer Ergotherpeutin gegen Eltern des minderjährigen Patienten auf Zahlung einer Ausfallpauschale für zwei kurzfristig abgesagte Behandlungstermine

BGH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 78/21

DRsp Nr. 2022/9042

Anspruch einer Ergotherpeutin gegen Eltern des minderjährigen Patienten auf Zahlung einer Ausfallpauschale für zwei kurzfristig abgesagte Behandlungstermine

a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Dies gilt - jedenfalls bei kleinen Kindern - auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.b) Die Vorschrift des § 615 BGB ist gemäß § 630b BGB auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten.c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.