BGH - Urteil vom 29.10.2019
VI ZR 45/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2945
DAR 2020, 307
DAR 2020, 83
MDR 2020, 91
NJW 2020, 144
NZV 2020, 418
VRS 2019, 225
VersR 2020, 174
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 239 C 5769/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3262/18

Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall; Schadensmindernde Berücksichtigung von (Großkunden-) Rabatte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung

BGH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 45/19

DRsp Nr. 2019/17327

Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall; Schadensmindernde Berücksichtigung von (Großkunden-) Rabatte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung

a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 16. Januar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.