VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2009
9 S 2890/08
Normen:
FahrlG § 19 Abs. 1; FahrlG § 21 Abs. 2; FahrlG § 32 Abs. 1; FahrlG § 33; FahrlG § 36 Abs. 1 Nr. 8; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; LVG § 12 Abs. 2; DV-FahrlG § 7;
Fundstellen:
DVBl 2010, 734
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1914/08

Anspruch eines Fahrlehrers auf erneute Zahlung eines (Teil-)Grundbetrags für die weitere Ausbildung nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeit einer Erlaubnisbehörde zu einer Unterlassungsanordnung bei erneutem Verlangen eines (Teil-)Grundbetrages aufgrund des Nichtbestehens der praktischen Fahrerlaubnisprüfung durch den Fahrlehrer; Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde für die Kontrolle der Ausgestaltung und Bekanntgabe von Unterrichtsentgelten; Einhaltung der Vorgaben vom Verordnungsgeber bzgl. eines Preisaushangmusters in einer Fahrschule bei Hinweis auf eine Zusatzforderung durch einen Sternchen-Vermerk

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 9 S 2890/08

DRsp Nr. 2010/715

Anspruch eines Fahrlehrers auf erneute Zahlung eines (Teil-)Grundbetrags für die weitere Ausbildung nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeit einer Erlaubnisbehörde zu einer Unterlassungsanordnung bei erneutem Verlangen eines (Teil-)Grundbetrages aufgrund des Nichtbestehens der praktischen Fahrerlaubnisprüfung durch den Fahrlehrer; Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde für die Kontrolle der Ausgestaltung und Bekanntgabe von Unterrichtsentgelten; Einhaltung der Vorgaben vom Verordnungsgeber bzgl. eines Preisaushangmusters in einer Fahrschule bei Hinweis auf eine Zusatzforderung durch einen "Sternchen-Vermerk"

Eine Fahrschule darf von ihrem Fahrschüler nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht nochmals einen (Teil-)Grundbetrag verlangen. Der Erlaubnisbehörde kommt hiergegen die Möglichkeit einer auf § 21 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gestützten Unterlassungsanordnung zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 2 K 1914/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FahrlG § 19 Abs. 1; FahrlG § 21 Abs. 2; FahrlG § 32 Abs. 1; FahrlG § 33; FahrlG § 36 Abs. 1 Nr. 8; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; LVG § 12 Abs. 2; DV- § ;