BGH - Urteil vom 07.12.2010
VI ZR 288/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823;
Fundstellen:
DAR 2011, 198
JuS 2011, 643
MDR 2011, 222
NJ 2011, 290
NJW 2011, 996
NZV 2011, 179
VersR 2011, 365
r+s 2011, 132
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 2473/08
LG Chemnitz, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 101/09

Anspruch eines Leasinggebers und Eigentümers eines Kfz gegen einen Leasingnehmer und Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bei Beschädigung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen VI ZR 288/09

DRsp Nr. 2011/2065

Anspruch eines Leasinggebers und Eigentümers eines Kfz gegen einen Leasingnehmer und Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bei Beschädigung des Fahrzeugs

Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. September 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823;

Tatbestand

Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte zu 2 (zukünftig: Beklagte) ist Halterin eines von ihr geleasten Fahrzeugs, das am 29. Juli 2006 bei einem Unfall beschädigt wurde. An dem Unfall waren das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug einerseits sowie andererseits das vom früheren Beklagten zu 1 geführte, auf Namen der Beklagten gehaltene und im Eigentum der Leasinggeberin stehende Fahrzeug beteiligt. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht geklärt werden können.