VGH Bayern - Beschluss vom 10.03.2015
11 ZB 14.1910
Normen:
StVO § 45 Abs 1 S 2 Nr 3; StVO § 45 Abs 9 S 2; VwGO § 86 Abs 1; VwGO § 86 Abs 2;

Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h; Lärmschutz; Beweisantrag; Aufklärungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.1910

DRsp Nr. 2015/6290

Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h; Lärmschutz; Beweisantrag; Aufklärungsrüge

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs 1 S 2 Nr 3; StVO § 45 Abs 9 S 2; VwGO § 86 Abs 1; VwGO § 86 Abs 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Miteigentümerin einer an der Staatsstraße St ... (G... Straße) gelegenen und von ihr bewohnten Doppelhaushälfte in Starnberg. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ließ sie beim Landratsamt S... beantragen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Streckenabschnitt dieser Straße aus Gründen des Lärmschutzes und der Verkehrssicherheit auf 30 km/h zu begrenzen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. September 2013 ab.