VGH Bayern - Beschluss vom 10.03.2015
11 ZB 14.1991
Normen:
16. BImSchV § 2 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 86 Abs. 2;

Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wegen Lärmschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.1991

DRsp Nr. 2015/6291

Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wegen Lärmschutzes

1. Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zu beschränken, wird durch § 45 Abs. 9 S. 2 StVO dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann.