Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Form der Verschiebung eines Tempo 30-Schilds
VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.309
DRsp Nr. 2015/6363
Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Form der Verschiebung eines Tempo 30-Schilds
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 S. 2 StVO hinsichtlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs dahin modifiziert, dass Voraussetzung hierfür eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
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