VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2015
11 ZB 14.309
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Form der Verschiebung eines Tempo 30-Schilds

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.309

DRsp Nr. 2015/6363

Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Form der Verschiebung eines Tempo 30-Schilds

1. Nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 S. 2 StVO hinsichtlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs dahin modifiziert, dass Voraussetzung hierfür eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.