BGH - Beschluss vom 30.07.2015
IV ZR 134/13
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freyung, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 509/11
LG Passau, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 57/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus fondsgebundenen Rentenversicherungen; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 134/13

DRsp Nr. 2016/3350

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus fondsgebundenen Rentenversicherungen; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 4. Zivilkammer vom 15. März 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.