BGH - Urteil vom 16.09.2015
IV ZR 175/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 83/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

BGH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 175/14

DRsp Nr. 2015/17673

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

1. Eine Widerspruchsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform zu erheben war. Gleiches gilt, soweit der Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wurde. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.