BGH - Beschluss vom 08.09.2015
IV ZR 288/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 609/09
OLG Köln, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 100/10

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondgebundenen Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 288/14

DRsp Nr. 2015/19114

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondgebundenen Lebensversicherung

Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1; VAG § 10a;

Gründe