BGH - Urteil vom 17.06.2015
IV ZR 489/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 126/11
LG Augsburg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 1301/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalleistung im Todesfall und BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 489/14

DRsp Nr. 2015/11354

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalleistung im Todesfall und BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 5. März 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1.826,51 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8; VAG § 10a;

Tatbestand