BGH - Beschluss vom 19.08.2015
IV ZR 173/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1267/13
LG Stuttgart, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 262/13

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen IV ZR 173/14

DRsp Nr. 2015/19123

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

1. Im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit einer Widerspruchsbelehrung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne die Vorgabe bzw. Nennung des Adressaten des Widerspruchs ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der sich in der Regel klar aus dem Versicherungsschein entnehmen lässt. 2. Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.