BGH - Urteil vom 22.04.2015
IV ZR 493/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 1928/10
LG Braunschweig, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 136/11

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 493/14

DRsp Nr. 2015/7974

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.280,01 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2000 abgeschlossen. Im Oktober 2005 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 28. April 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 2.280,01 €.