BGH - Urteil vom 24.06.2015
IV ZR 445/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 124/12
OLG Köln, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 36/13

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 445/13

DRsp Nr. 2015/11716

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.408,01 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

D. VN zahlte in der Folge die monatlichen Prämien. Zum 1. Januar 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 13.292,89 € aus. Mit Schreiben vom August 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.