BGH - Urteil vom 22.07.2015
IV ZR 35/14
Normen:
VAG § 10; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 6150/11
LG Dresden, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 381/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 35/14

DRsp Nr. 2015/13971

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 3.997,93 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VAG § 10; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Dezember 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB ".