BGH - Urteil vom 21.12.2016
IV ZR 399/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 383/13
LG Potsdam, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 75/15

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 399/15

DRsp Nr. 2017/2006

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Die vierzehntägige Frist zum Widerruf eines Versicherungsvertrages wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs enthält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.129,87 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.