BGH - Urteil vom 22.07.2015
IV ZR 48/13
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 15601/11
LG München I, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 963/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 48/13

DRsp Nr. 2015/14329

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung

Der Versicherer muss in seiner Widerrufsbelehrung den Begriff Textform nicht erläutern. Denn der Versicherungsnehmer kann, ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, dem Begriff Textform ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 6. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.687,58 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.