BGH - Urteil vom 14.10.2015
IV ZR 475/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 508/10
OLG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 178/11

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Widerruf eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 475/14

DRsp Nr. 2015/18964

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Widerruf eines Versicherungsvertrages

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.760,71 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand