BGH - Urteil vom 13.05.2015
IV ZR 98/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/12
OLG Karlsruhe, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 151/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 98/13

DRsp Nr. 2015/9412

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.832,80 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Mai 2007 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. November 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 8 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 7.832,80 €).