BGH - Urteil vom 20.05.2015
IV ZR 502/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20/12
OLG Frankfurt am Main, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 180/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 502/14

DRsp Nr. 2015/9842

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.067,32 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im März 2011 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 19. Oktober 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., nach § 8 VVG und vorsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB .