BGH - Urteil vom 10.06.2015
IV ZR 132/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 133/12
LG Frankfurt am Main, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 11/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 132/13

DRsp Nr. 2015/10761

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.788,14 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt.

D. VN zahlte bis Mai 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 12.012,78 €. Im Mai 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.788,14 €.