BGH - Urteil vom 22.07.2015
IV ZR 506/14
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 244 C 14752/10
LG München I, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 21515/10

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 506/14

DRsp Nr. 2015/13972

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 8. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 4.580,34 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Oktober 2009 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 4. November 2011 erklärte d. VN schließlich "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung".