BGH - Urteil vom 17.06.2015
IV ZR 492/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 488/10
OLG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 131/11

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Absicherung des Todesfall- und Berufsunfähigkeitsrisikos

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 492/14

DRsp Nr. 2015/11355

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Absicherung des Todesfall- und Berufsunfähigkeitsrisikos

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 18.499,72 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8;

Tatbestand