BGH - Urteil vom 13.05.2015
IV ZR 501/14
Normen:
BGB § 355; VVG § 5a; VVG § 8;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 53/11
OLG Frankfurt am Main, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 215/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 501/14

DRsp Nr. 2015/9411

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.095,33 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355; VVG § 5a; VVG § 8;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Februar 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Dezember 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 27. Oktober 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., § 8 VVG und den Widerruf nach § 355 BGB.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 16.095,33 €).