BGH - Urteil vom 20.05.2015
IV ZR 505/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 3119/11
LG Frankfurt am Main, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2/23 S 10/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 505/14

DRsp Nr. 2015/9912

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.719,36 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. April 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Oktober 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 3. November 2010 erklärte d. VN schließlich u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 4.719,36 €).