OLG Stuttgart - Urteil vom 16.07.2015
7 U 28/15
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 140/14

Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf uneingeschränkte Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen anderen Tarif

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 7 U 28/15

DRsp Nr. 2016/8805

Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf uneingeschränkte Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen anderen Tarif

1. Beantragt ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung einen Tarifwechsel, so ist der Versicherer gem. § 204 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG berechtigt, im Falle umfassenderer und höherer Leistungen als im Herkunftstarif nach seiner Wahl einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag oder eine Wartezeit zu verlangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Risikoprüfung hinsichtlich der Mehrleistungen ein erhöhtes Risiko ergeben hat. Auch der Auffassung, dass die Tarifeinschränkungen nur nach billigem Ermessen unter Anwendung des § 315 BGB verlangt werden können, ist nicht zuzustimmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: € 5.626,32

Normenkette: