SchlHOLG - Urteil vom 24.03.2022
16 U 86/21
Normen:
AVB E 356 §§ 1 f.; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.04.2021

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungKriterien für die Beurteilung einer BerufsunfähigkeitZugrundelegung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten TätigkeitTatsächliche Ausprägung einer Tätigkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht

SchlHOLG, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 16 U 86/21

DRsp Nr. 2022/13332

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Kriterien für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit Zugrundelegung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit Tatsächliche Ausprägung einer Tätigkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht

Der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, ist die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit so zugrunde zu legen, wie sie sich nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Ausprägung darstellt. Nicht abzustellen ist auf die durchschnittliche Anzahl von Arbeitsstunden bei einer fiktiven 5-Tage-Woche. Maßgebend ist die tatsächlich an einzelnen Wochentagen geleistete Anzahl von Arbeitsstunden, um die Belastung des Versicherten beurteilen zu können. Orientierungssätze: Bei der Bestimmung der für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit maßgebenden beruflichen Tätigkeit kommt es nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht auf die tatsächliche Ausprägung der Tätigkeit an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.