BGH - Beschluss vom 18.05.2022
IV ZR 467/21
Normen:
ZPO § 552a; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2022, 1505
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 12478/20
OLG München, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5568/21

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen IV ZR 467/21

DRsp Nr. 2022/15194

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihre Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).